Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.07.2009

Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2009 - IV ZR 352/07   

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https://dejure.org/2009,65699
BGH, 22.05.2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,65699)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,65699)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,65699)
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Kurzfassungen/Presse

  • versicherungzahltnichts.de (Kurzinformation)

    Kostenvermeidungsklausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen wegen Verstoßes gg. Transparenzgebot und das Leitbild der §§, 2 VVG a.F. und nach § 307 BGB unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht: Wenn der Rechtsschutzversicherer nicht zahlen will

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 127/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 (IV ZR 352/07)1 vorlagen.
  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel waren seit der Terminsnachricht des Senats im Verfahren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung (Wendt, r+s 2010, 221) weitgehend aufgedeckt.
  • OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung:

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann deshalb auch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung erkennbarer Sinnzusammenhänge nicht klar erkennen, welche Obliegenheit ihm durch die streitgegenständliche Klausel auferlegt wird (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf; ebenso: Wendt, Risikobegrenzung, Obliegenheitsverletzungen und die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung, MDR 2010, 1168 [1170]).

    Die streitgegenständliche Klausel steht damit im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Obliegenheitsbegriffs in §§ 28, 82 VVG (vgl. auch den rechtlichen Hinweis des BGH in der Terminsnachricht zum Verfahren IV ZR 352/07 = Anlage K 2, das eine wortgleiche Klausel betraf) und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers indiziert (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1419 [1421]; NJW 2002, 2386 [2387], jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 3 U 136/11

    Intransparenz einer Klausel über Verhaltensanforderungen an den

    Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 (IV ZR 352/07)1 vorlagen.
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2011 - 12 U 104/11

    Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit einer das

    Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 (IV ZR 352/07)(Anlage K 2, AH I 19) vorlagen.
  • OLG Hamm, 10.08.2011 - 20 U 31/11

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Ansprüche wegen

    Der Senat hat gegen die Wirksamkeit der vorstehenden Regelung, die gleichlautend in § 17 Abs. 5 c cc) ARB 2005/2008/2009 enthalten ist, durchgreifende Bedenken (vgl. Hinweis des BGH vom 22.05.2009 IV ZR 352/07).
  • LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 O 420/10

    Klausel in einer Rechtsschutzversicherung zur unnötigen Erhöhung der Kosten oder

    Im Anschluss an eine Terminsverfügung des Versicherungssenats des BGH vom 22.05.2009 - IV ZR 352/07 - wonach eine Klausel mit dem beanstandeten Inhalt "möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam" sein könnte, vertritt der Kläger diese Auffassung im vorliegenden sowie weiteren 17 Gerichtsverfahren, in denen er Rechtsschutzversicherer auf Unterlassung der Einbeziehung in neue Versicherungsverträge und der Berufung auf diese Klausel bei der Abwicklung bestehender Verträge in Anspruch nimmt.

    Nachdem der Versicherungssenat des BGH dies als seine Auffassung mit Verfügung vom 22.05.2009 im Verfahren IV ZR 352/07 angedeutet hat, hat das Senatsmitglied Wendt diese Auffassung erläutert und ausgeführt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, schlechterdings überfordert ist, auf den verschiedensten Rechtsgebieten komplizierte gebührenrechtliche Überlegungen anstellen muss, um zu ergründen, welche Kosten unnötig sind, die er zu vermeiden hat (r + s 2010, 221, 229; MDR 2010, 1168, 1171).

Redaktioneller Hinweis

  • Terminsbestimmung mit gerichtlichem Hinweis

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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2009 - IV ZR 352/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,78336
BGH, 15.07.2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,78336)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,78336)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - IV ZR 352/07 (https://dejure.org/2009,78336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel in der Rechtsschutzversicherung; Zur Übernahme der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Arbeitsrechtssachen

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitsrecht: Wenn der Rechtsschutzversicherer nicht zahlen will

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